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Modified: Wednesday, January 09, 2008

Frühförderung

Rechtliche Grundlagen und Verfahrenswege

Die durch uns erbrachten heilpädagogischen Leistungen sind in den Sozialgesetzbüchern IX und XII, sowie in der Frühförderverordnung verankert und beschrieben.

Dort werden ausdrücklich heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung favorisiert. Art und Umfang der heilpädagogischen Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die mit pädagogischen Mitteln der Entwicklung des Kindes und der Entfaltung seiner Persönlichkeit dienen und die im Einzelfall erforderlich sind. Dazu zählen soziale und sonderpädagogische, psychologische und psychosoziale Hilfen, sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Leistungsbeschreibung ist umfassend und definiert die heilpädagogischen Leistungen als ein Bündel von Hilfen an denen unterschiedlichste Berufsgruppen beteiligt werden können und sollten.
Heilpädagogische Maßnahmen sind wie medizinische Leistungen als Sammelbegriff zu verstehen und umfassen eine Methodenvielfalt die auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder im Rahmen der Förderplanerstellung zugeschnitten werden.

Kostenträger für Heilpädagische Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe ist das Sozialamt.

Heilpädagogische Maßnahmen als Maßnahmen der Medizinischen Rehabilitation sind unter gewissen Voraussetzungen neuerdings auch durch die gesetzlichen Krankenkassen refinanzierbar.

Im Einzelfall bieten wir Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung zur Kostenübernahme.

Prinzipiell erfüllt das Institut für Psychomotorik und angewandte Motologie die Anforderungen des Gesetzgebers, sowohl inhaltlich als auch personell.

Beginn und Verlauf der Leistungen

  • Empfehlung von interdisziplinärer Diagnostik durch einen Vertragsarzt
  • Interdisziplinäre Eingangsdiagnostik durch unser Institut (kostenpflichtig, Refinanzierung durch Krankenkassen möglich)
  • Auswertung der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  • Wenn Indikationen zur Frühförderung gegeben, Erstellen eines Förder- und Behandlungsplanes (was, wie, wer, wie viel, wie lange) sowie Antragsstellung beim zuständigen Kostenträger auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplanes
  • ggf. Einholen eines Drittgutachtens, in der Regel vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes (wenn nicht bereits zuvor geschehen)
  • Entscheidung des Kostenträgers nach Vorliegen aller entsprechender Unterlagen, innerhalb von zwei Wochen, durch einen entsprechenden Bescheid; ggf. Weiterleitung an den jeweils zuständigen Kostenträger
  • Förderung und Behandlung in unserer Einrichtung
  • Bei Bedarf fortlaufende Anpassung des Förder- und Behandlungsplanes
  • Erneute Diagnostik und Förder- und Behandlungsplanerstellung nach spätestens 12 Monaten